Leistungen

Ehrlich, schnell, flexibel und genau. Diese Werte sind mir sehr wichtig und dafür stehe ich jederzeit ein. Eine fachlich professionelle Beratung sowie eine schnelle Bearbeitung in meinem Fachbereich sind der Grundstein für beste Ergebnisse bezüglich Ihrer Rente.

Corona Zeiten

Leistungen:

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  • Rentenvorausberechnungen, insbesondere bei geplanter Inanspruchnahme von Altersteilzeit oder vorzeitigem Rentenbeginn
  • Vertretung im Verfahren der Kontenklärung
  • Prüfung von Bescheiden bezüglich einer Kontenklärung sowie von Rentenbescheiden
  • Stellvertretung bei Widerspruchsverfahren gegen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Klärung ausländischer Versicherungszeiten
 

Vertretung im Rentenverfahren:

  • Normale Altersrente oder Regelaltersrente
  • Altersrente für langjährig Versicherte
  • Altersrente für Schwerbehinderte
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte
  • Altersrente bei Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
  • Renten für Hinterblieben

Alle Leistungen im Überblick:

Gebühren

Die Tätigkeit von registrierten Rentenberatern ist mit der Tätigkeit von Rechtsanwälten sowie Steuerberatern vergleichbar. Dies bedeutet, dass die Beratung eines Rentenberaters kostenpflichtig ist. Aus diesem Grund wird – wie bei Rechtsanwälten auch – wird die Beratung von Rentenberatern nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet.

Am 01.07.2004 tritt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Kraft und löst damit das bis zu diesem Tag geltende Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ab. Auf Wunsch kann auch eine Honorarvereinbarung getroffen werden, die außerhalb des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz getroffen wird. 

Für die Erstberatung wird eine Gebühr von 190,- EUR zzgl. 19 % MwSt. in Rechnung gestellt. Falls aus dem Erstgespräch ein Auftrag entstehen sollte, teile ich Ihnen im Vorfeld mit, welche Kosten voraussichtlich anfallen werden. Im Anschluss wird eine entsprechende Honorarvereinbarung abgeschlossen. 

Hinweis:

Rentenberaterkosten können als vorweggenommene Werbungskosen nach § 22 EstG steuerlich abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 16. Oktober 1997 IV B5 – S 2255-286/97).