Die Tätigkeit von registrierten Rentenberatern ist mit der Tätigkeit von Rechtsanwälten sowie Steuerberatern vergleichbar. Dies bedeutet, dass die Beratung eines Rentenberaters kostenpflichtig ist. Aus diesem Grund wird – wie bei Rechtsanwälten auch – wird die Beratung von Rentenberatern nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet.
Am 01.07.2004 tritt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Kraft und löst damit das bis zu diesem Tag geltende Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ab. Auf Wunsch kann auch eine Honorarvereinbarung getroffen werden, die außerhalb des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz getroffen wird.
Für die Erstberatung wird eine Gebühr von 190,- EUR zzgl. 19 % MwSt. in Rechnung gestellt. Falls aus dem Erstgespräch ein Auftrag entstehen sollte, teile ich Ihnen im Vorfeld mit, welche Kosten voraussichtlich anfallen werden. Im Anschluss wird eine entsprechende Honorarvereinbarung abgeschlossen.
Hinweis:
Rentenberaterkosten können als vorweggenommene Werbungskosen nach § 22 EstG steuerlich abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 16. Oktober 1997 IV B5 – S 2255-286/97).